Nach § 60 FamFG kann ein Minderjähriger sein Beschwerderecht ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters nur ausüben, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres kann der Minderjährige eine Beschwerde nur vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter einlegen. Es handeln gem. § 9 Abs. 2 FamFG für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. Sind die Eltern des Minderjährigen gemeinsam sorgeberechtigt können sie nach § 1629 Abs. 1 nur gemeinschaftlich vertreten. Ein Ausnahmefall von der gemeinschaftlichen Vertretung liegt nicht vor. Die Mutter konnte die Beschwerde gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht alleine im Namen des minderjährigen Kindes einlegen. Die Beschwerde ist deswegen als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht hier die gleiche Problematik wie bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell.