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Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen Umgangsregelung

Umgangsregelungen sind in jedem Fall, auch wenn sie eine Unterlassungsverpflichtung beinhalten, nach § 89 FamFG zu vollstrecken, nicht gem. § 95 Abs. 1 FamFG mit 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Praxistipp

Die Frage, ob Ordnungsgeld nach § 98 FamFG zu vollstrecken ist oder nach § 95 Abs. 1 FamFG mit § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht rein akademischer Natur, denn § 89 sieht eine Obergrenze für das einzelne Ordnungsgeld von 25.000,00 € vor, während § 95 eine solche von 250.000,00 € regelt. Diese gesetzlichen Höchstgrenzen für das einzelne Ordnungsmittel sind in den Androhungsbeschluss des Gerichts mit aufzunehmen, um dem Verpflichteten deutlich zu machen, welche konkreten Folgen ein Verstoß gegen die im Titel geregelte Verpflichtung hat.

Egal ob es sich um Handlungs- oder um Unterlassungsverpflichtungen (z. B. Verbot der Kontaktaufnahme zum Kind) handelt, ist nach Auffassung des 5. Zivilsenats des OLG Karlsruhe stets § 89 FamFG anzuwenden.

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