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Ausgleich von Bagatellanrechten gem. § 18 VersAusglG

Sind im Versorgungsausgleich auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beim gleichen Versicherer eine Riesterrente und eine kapitalbildende Basisrentenversicherung zu berücksichtigen, vondenen eine der Bagatellklausel unterfällt, kann deren Ausgleich nicht mit der Begründungverlangt werden, der mit der Teilung des Anrechts verbundene Verwaltungsaufwand seigering, weil ohnehin das andere Anrecht ausgeglichen werden muss.

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